Mandat und Kosten

Inhalt und Umfang des Mandatsverhältnisses

Die Rechtsgrundlage für das Rechtsverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt ist ein Vertrag, der die entgeltliche Geschäftsbesorgung durch den Rechtsanwalt zum Gegenstand hat. Die Vergütung des Rechtsanwalts bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wert der Angelegenheit (sog. Gegenstands- oder Streitwert). Eine ausführliche anwaltliche Beratung führen wir gern – je nach Aufwand und Umfang der Sache – zu einem fairen und angemessenen Preis mit Ihnen durch. Nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kann der Rechtsanwalt auf Grundlage des Gegenstandswertes seine Vergütung gegenüber dem Mandanten abrechnen. Es besteht daneben auch die Möglichkeit die Höhe der anwaltlichen Vergütung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. hierzu insbesondere § 3a RVG) individuell zu vereinbaren. Dies gilt sowohl für eine anwaltliche Erstberatung als auch für die Durchführung der anwaltlichen Tätigkeit an sich. Einen guten Überblick über die Anwalts- und Gerichtskosten bietet dieser Prozesskostenrechner.

Rechtsschutzversicherung

Selbstverständlich informieren wir Sie gleich zu Beginn eines neuen Mandats über die voraussichtlich entstehenden Kosten und Gebühren – übersichtlich und nachvollziehbar. Wir prüfen bei jedem neuen Mandat auch eine mögliche Übernahme der Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung.

Beachten Sie bitte, dass manche Rechtsschutzversicherungen eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers je Rechtsschutzfall (in der Regel 150,00 € bis 250,00 €) vorsehen, sodass Sie diesen Anteil unter Umständen selbst tragen müssen. Auch übernehmen Rechtsschutzversicherung nicht für jedes Rechtsgebiet die Kosten. Wir beraten Sie hier gern weiter.

Prozesskostenhilfe

Sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, kann in geeigneten Fällen die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das gerichtliche Verfahren beantragt werden. Ob und in welcher Form PKH gewährt wird, richtet sich in erster Linie nach den Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO. Das aktuell gültige Formular zur Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, das im Rahmen der Beantragung von PKH stets auszufüllen und bei Gericht einzureichen ist, finden Sie beispielsweise unter https://www.amtsgericht.bremen.de/service/formulare-1599#pkh.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, dass bei Gewährung von Prozesskostenhilfe nur Ihre eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten von staatlicher Seite getragen werden. Möglicherweise müssen Sie dennoch die Anwaltskosten der Gegenseite und deren notwendige Auslagen ganz oder zum Teil selbst tragen, wenn Sie unterliegen.

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe ist eine staatliche Sozialleistung für den Rechtssuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz kann im Bundesland Bremen nicht beantragt werden (vgl. § 12 BerHG). Diese wird durch die Rechtsberatung des Bremischen Anwaltsvereins bei den Amtsgerichten Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven ersetzt und dort von qualifizierten Juristen, in der Regel Rechtsanwälten, durchgeführt.

Kontaktieren Sie uns gern.