Inhalt und Umfang des Mandatsverhältnisses
Die Rechtsgrundlage für das Rechtsverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt ist ein Vertrag, der die entgeltliche Geschäftsbesorgung durch den Rechtsanwalt zum Gegenstand hat. Die Vergütung des Rechtsanwalts bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wert der Angelegenheit (sog. Gegenstands- oder Streitwert). Eine anwaltliche Erstberatung für Verbraucher kann, je nach Aufwand und Umfang der Sache, zu einem Preis von 60,00 bis 190,00 €, jeweils zzgl. 19 % USt, durchgeführt werden (bis zu 250,00 € zzgl. Auslagenpauschale und 19 % USt bei Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens). Nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kann der Rechtsanwalt auf Grundlage des Gegenstandswertes seine Vergütung gegenüber dem Mandanten abrechnen. Es besteht daneben auch die Möglichkeit die Höhe der anwaltlichen Vergütung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. hierzu insbesondere § 3a RVG) individuell zu vereinbaren. Dies gilt sowohl für eine anwaltliche Erstberatung als auch für die Durchführung der anwaltlichen Tätigkeit an sich. Einen guten Überblick über die Anwalts- und Gerichtskosten bietet dieser Prozesskostenrechner.
Rechtsschutzversicherung
Selbstverständlich informieren wir Sie gleich zu Beginn eines neuen Mandats über die voraussichtlich entstehenden Kosten und Gebühren – übersichtlich und nachvollziehbar. Wir prüfen bei jedem neuen Mandat eine mögliche Übernahme der Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung.
Beachten Sie bitte, dass manche Rechtsschutzversicherungen eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers je Rechtsschutzfall (zumeist 150,00 €) vorsehen, sodass Sie diesen Anteil unter Umständen selbst tragen müssen. Auch übernehmen Rechtsschutzversicherung nicht für jedes Rechtsgebiet die Kosten. Die Kanzlei Gorontzy berät Sie diesbezüglich gern weiter.
Prozesskostenhilfe
Sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, kann in geeigneten Fällen die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das gerichtliche Verfahren beantragt werden. Ob und in welcher Form PKH gewährt wird, richtet sich in erster Linie nach den Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO. Das aktuell gültige Formular zur Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, das im Rahmen der Beantragung von PKH stets auszufüllen und bei Gericht einzureichen ist, finden Sie beispielsweise unter https://www.amtsgericht.bremen.de/service/formulare-1599#pkh.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, dass bei Gewährung von Prozesskostenhilfe nur Ihre eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten von staatlicher Seite getragen werden. Möglicherweise müssen Sie dennoch die Anwaltskosten der Gegenseite und deren notwendige Auslagen ganz oder zum Teil selbst tragen, wenn Sie unterliegen.
Beratungshilfe
Die Beratungshilfe ist eine staatliche Sozialleistung für den Rechtssuchenden, der die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aufbringen kann und dem keine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht. Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz kann im Bundesland Bremen nicht beantragt werden (vgl. § 12 BerHG). Diese wird durch die Rechtsberatung des Bremischen Anwaltsvereins bei den Amtsgerichten Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven ersetzt und dort von qualifizierten Juristen, in der Regel Rechtsanwälten, durchgeführt.